Future Factory GmbH, Eggenberger Allee 30, 8020 Graz | UID: ATU66047636 | Firmenbuchnr.: FN 353833 v
Tel: +43/316/82 46 22 | Fax: +43/316/82 46 22-99 | [email protected] | www.futurefactory.at
Future Factory GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
10/2025
- Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang. Mündliche Zusagen während der Verkaufsgespräche und Verhandlungen sind für den Auftragnehmer
nicht bindend. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. - Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der
vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der
Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu
versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene
Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese
wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der
vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes
als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls
als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind
vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche
Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher
Mängel abzulehnen.
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2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die
Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem
Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw.
schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung
ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer
nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die
genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen
anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils
gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. Leistungen die nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden (Support, Schulungen, kleinere
Programmierungen, …) werden in einer 5-Minuten Taktung verrechnet.
Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten, dennoch gelten angegebene Liefertermine nur als unverbindliche Information.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den
vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung (Punkt 10) im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten
und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Module, Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in
Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen.
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5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung
der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzente fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantieoder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
5.5 Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt alle seine Leistungen (auch
Notfall-Support und Hosting) bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Beträge einzustellen. Der
Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Probleme, die aus dieser Leistungseinstellung entstehen.
Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem
Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf
mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software (z.B. durch Informationen über Abläufe in der Branche,
Definition von Software-Funktionen oder ähnliche Informationsweitergabe) werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu
leisten ist.
Alle Urheberrechte für individuell bestellte Sonderanpassungen und Individualisierungen (Scripts, Formulare,
Dialogeinstellungen,…) bleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Diese dürfen vom Auftragnehmer auch bei
anderen Kunden des Auftragnehmers installiert werden, auch wenn diese in direktem Mitbewerb mit dem
Auftraggeber stehen.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen
werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes
vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die
außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
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Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen
und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4
Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß
Pkt. 2.4. schriftlich und detailliert dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung
jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924
ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu
vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden
sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begutachten,
widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen. Die Begutachtungskosten trägt
der Auftraggeber, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter,
Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert
werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Für Programme, in deren Datenbestände durch Drittkomponenten, die nicht vom Auftragnehmer
entwickelt wurden, schreibend eingegriffen wird, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die Korrektheit von Daten, die von Drittkomponenten aus der
Datenbank ausgelesen werden.
8.7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist,
bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.8. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus Gewährleistung jedenfalls nach
einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung bzw. Lieferung bzw. ab Abnahme
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung zugefügte direkte Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die
Beweislast liegt jedenfalls beim Auftraggeber. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen bei
Personenschäden, ausgeschlossen. Der Ersatz von indirekten oder mittelbaren Schäden, Begleit- und
Folgeschäden einschließlich von Vermögensschäden, Umsatz- und Zinsverlust, Gewinnentgangs, nicht erzielten
Ersparnissen, internen und externen Personalkosten, Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch und
von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur
ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er dem
Auftragnehmer insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen
Remotezugang auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges
Personal zur Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung steht.
10.2 Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nur unzureichend, so kann dies zu Störungen in der
Leistungserbringung des Auftragnehmers führen und berechtigt diesen zur Zurückbehaltung seiner Leistungen,
bis die Mitwirkungspflichten des Kunden vollständig und mangelfrei erbracht sind.
10.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen durch den
Auftragnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße
Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen
gespeicherten und für die Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren.
Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit zu der
Datensensitivität und zu den Datenmengen eine sofortige und kurzfristige Wiederherstellung des Zustands von
Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität
oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen aber
mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien, von Programmen, Daten
und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
10.4 Für die notwendige Archivierung, insbesondere nach den steuerlichen und handelsrechtlichen
Vorschriften, ist der Kunde allein verantwortlich.
10.5 Der Kunde hat dem Auftragnehmer Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe
aller für die Störungserkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen in Textform innerhalb von 24
Stunden zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung
geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkung der Störung.
Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die vom
Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen.
10.6 Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente
Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie
Änderungen der Programmstruktur und Datenbankstrukturen zur urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls
sind andere Arbeiten mit den IT-Systemen während der Zeit der Leistungserbringung des Auftragnehmers
einzustellen.
10.7 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche
Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür,
dass der von ihm benannten Ansprechpartner dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung
notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur
Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Auftragnehmer darf von der
Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer er erkennt diese
als offensichtlich unvollständig und unrichtig.
10.8 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass die bestimmungsmäßige Nutzung von Software sichergestellt wird und ein unberechtigter Zugriff
Dritter auf die Software nicht erfolgen kann.
10.9 Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern mit, die dessen
Leistungserbringung betreffen und für diese Leistungserbringung von Bedeutung sind. Die durch die
Veränderung entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen.
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10.10 Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise
privater Daten von Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen
Risiken für den Auftragnehmer kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten
Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden, wird der Kunde diesen von allen Ansprüchen auf
erstes Anfordern freistellen. Entstehen dem Auftragnehmer Schäden durch eine Nichtbeachtung des
Vorgenannten, sind diese ebenfalls im vollen Umfang vom Kunden zu ersetzen.
10.11 Wenn der Kunde Dritte mit Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers beauftragt und dies nicht mit
dem Auftragnehmer abgestimmt hat, ist der Kunde allein für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden
verantwortlich und trägt die beim Auftragnehmer entstehenden Mehraufwände.
10.12 Der Kunde wird Leistungen des Auftragnehmers so einsetzen, dass die Datensicherheit und der
Datenfluss in dessen Kommunikationsnetz nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden vom Kunden
installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers
oder die Sicherheit und Integrität anderer IT-Systeme, so kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz und das
Rechenzentrum des Auftragnehmers ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen. In
diesem Fall wird eine Meldung an den Kunden übermittelt. Eine neue Anbindung kann erst dann erfolgen,
wenn die vorgenannten Komplikationen behoben worden sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige
Schäden, die durch die Einschaltung der Anbindung aus diesem Grund erfolgen.
10.13 Für die Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen des Auftragnehmers
zuzugreifen.
10.14 Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Verhältnisses enden, wird der Kunde Softwareagenten und
vom Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung gestellte Software löschen. Die Verbindung zum
Rechenzentrum wird vom Kunden unverzüglich beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von
Daten, die durch die Nutzung von Agenten oder Software, die der Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat,
entstanden sind.
10.15 Der Kunde wird auf dem durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine
rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird
dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internetadresse, unter der die Inhalte über das Internet
abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzen. Der
Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder ähnliches zum Betrieb des
Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers die Sicherheit und Integrität anderer auf den
Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von
jeglichen von ihm zu vertretenen Inanspruchnahmen durch Dritte einschließlich der durch die
Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
10.16 Im Fall eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden
Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen
den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server
abgelegten Inhalte über das Internet ist dieser berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten
Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung
vorübergehend einzustellen. Er wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes
einzuhalten. Zur Optimierung der Softwarefunktionen können technische Informationen (keine Kundendaten
aus der Datenbank) automatisiert an Future Factory übermittelt werden.
Updateverträge
12.1 Die Berechnungsgrundlage für Updateverträge ist jeweils die Summe aus dem Listenpreis der Lizenzkosten
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und durchgeführten Sonderanpassungen. Nachträglich erworbene Lizenzen und durchgeführte
Sonderanpassungen erhöhen den Wert des Updatevertrages ab dem Folge-Monat der Installation.
12.2 Updateverträge können mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten jeweils zum letzten eines
Kalendermonats gekündigt werden.
Indexanpassung jährlich am 1.1. nach Verbraucherpreisindex
Kündbar jeweils nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Automatische
Verlängerung jeweils um 12 Monate.
Ohne aktuellen Updatevertrag können Updates jeweils zu 60% aus der Summe von aktuellem Listenpreis und
der bisher durchgeführten Sonderanpassungen gekauft werden.
Ohne gültigen Updatevertrag können keine Bugfixes installiert und keine Sonderanpassungen durchgeführt
werden.
Preiserhöhungen
Die Preise für Stundensätze, Supportverträge, Updateverträge, Hostingverträge und sonstige Verträge können
jeweils zum Monatswechsel erhöht werden. Für Stundensätze bedarf diese keiner Benachrichtigung.
Für laufende Verträge (Support, Update, Hosting,…) muss die Erhöhung spätestens 21 Tage vor der Erhöhung
bekannt gegeben werden. Eine Preiserhöhung gibt dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht für die
betroffenen Verträge.
Sonstiges
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird
hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
14.2 Diese AGB können vom Auftragnehmer jederzeit geändert werden. Die aktuellen AGBs werden durch
Zusendung an den Auftraggeber mit dem jeweiligen Folgemonat automatisch gültig. Der Auftragnehmer hat die
Möglichkeit diesen Änderungen mit einer First von 14 Tagen zu widersprechen.
